Gartenordnung
1.) Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages. Verstöße gegen sie berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Unterpachtverhältnisses
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Unterpächter soll an Fachberatungsveranstaltungen teilnehmen und sich über fachliche Fragen unterrichten.
2.) Dem Vorstand der Kleingartenanlage obliegt es, für Ruhe und Ordnung auf dem Gelände zu sorgen; seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
Montag bis Samstag von 13 Uhr bis 15 Uhr herrscht Mittagsruhe, im üblichen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz. Darüber hinaus gilt eine Ruhezeit von Samstag nach 17 Uhr sowie durchgehend an allen Sonn- und Feiertagen.
3.) Der Kleingarten muss mit der deutlich sichtbaren Parzellennummer am Gartentor gekennzeichnet sein.Die Mittagsruhe entfällt ab dem 01.10. bis 31.03.
und besonders ausladender Bäume, z. B.
Waldbäume, Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte, Walnussbaum und Trauerweide ist nicht zulässig.Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für
hochstämmige Obstbäume 1,50 m
Halbstämme und Buchsbäume 1,00 m
Spindel- und Spalierobst, Sträucher und Hecken 0,50 m
Das Anpflanzen von Rot- und Weißdornhecken sowie Heckenkirschen ist nicht zulässig. Bevorzugt sind einheimische Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze, die im freien Wuchs (d .h. ohne Schnittmaßnahmen) eine geringere Höhe als vier Meter erreichen, gepflanzt werden. Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 qm Ausdehnung betragen. Wildpflanzen sind dort, wo sie die kleingärtnerische Nutzung nicht stören zu erhalten.
das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes ist zu beachten. Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln besteht allein in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Unterpachtvertrages. Der Verpächter kann diese Maßnahme erforderlichenfalls
auf Kosten des Unterpächters selbst vornehmen.
8.) Gesunde Pflanzenabfälle und anderes kompostierbares Material sind im Kleingarten zu kompostieren. Sie dürfen nicht im Rahmen der
Müllbeseitigung zur Abfuhr gegeben werden.
Kleintiere sind so zu halten, dass sie nicht lästig werden und in den Nachbargärten keinen Schaden anrichten. Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und so zu halten, dass nicht die Ruhe in der Kleingartenanlage gestört wird.
Die Tierhaltung kann bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet der Unterpächter.
Bienenhaltung ist im Rahmen nichtgewerblicher Nutzung und nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Hierbei kann die Zahl der Bienenvölker begrenzt werden.
Unterpächter zu beteiligen. Der Unterpächter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angehörigen oder seine Gäste verursacht werden; er hatjeden entstandenen Schaden dem Verpächter oder seinem Beauftragten mitzuteilen.
für die Feuerwehr befahrbar gehalten werden.
nur auf gekennzeichneten und ausdrücklich genehmigten Stellen geparkt werden.
Wasserverbrauch zu beachten und den auf seinen Kleingarten vom Vorstand der Kleingartenanlage umgelegten Wasseranteil zu bezahlen.
Auszug aus dem Unterpachtvertrag § 20