Satzung - Kleingartenanlage "An der Kleinbahn" e.V.

Bild und Logo von der Kleingartenanlage
Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

Satzung + Co
Satzung
der Kleingartenanlage
"An der Kleinbahn" e.V.

§  1  Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage "An der Kleinbahn" e.V. Im Folgenden wird dieser kurz Verein genannt.
  2. Er hat den Sitz im Bezirk Neukölln von Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 28901 B eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.

§  2  Zwecke, Ziele und Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Satzungszweck wird Insbesondere durch die freiwillige Mitarbeit der Vereinsmitglieder im Verein auf demokratischer Grundlage verwirklicht. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  2. Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein und fördert das Interesse der Mitglieder an einer organisierten, kleingärtnerischen Bodennutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Weiterhin fördert er die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft durch die Bestellung von Gartenfachberatern zur Betreuung der Mitglieder in kleingärtnerischen Angelegenheiten und Fragen des Umweltschutzes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, er ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmässigen Zwecken zu verwenden.

§  3  Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu  fördern und zu unterstützen. Die Aufnahme im Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch zu, der durch den erweiterten Vorstand dann beraten werden muss.

§  4  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. An der Mitgliederversammlung sollen sich die Mitglieder aktiv beteiligen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    1. die Satzung und die bestehende Geschäftsordnung einzuhalten und umzusetzen
    2. Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten
    3. gefasste Beschlüsse zu befolgen
    4. die Ziele des Vereins zu fördern
    5. das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen
    6. zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage von Toleranz, gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme
  5. Weiter Rechte und Pflichten regelt die gültige Geschäftsordnung.

§  5  Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod des Mitgliedes
    4. Auflösung des Vereins
  2. Die Kündigung ist nur zum Endes eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bzw. bei Kündigung der Parzelle endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Vertrages, spätestens mit Beendigung der tatsächlichen Nutzung der Parzelle.
  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen bzw. bis zur  Beendigung des Pachtverhältnisses für den Kleingarten zu erfüllen. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  5. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.

§  6  Beiträge und Umlagen
  1. Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag, sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich auf Grund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle auf der vom  Verein verwalteten Kleingartenanlage, so wird der Beitrag von  diesen nur einmal pro Parzelle erhoben. Alle auf dem Unterpachtvertrag eingetragenen Mitglieder haften als Gesamtschuldner.
  2. Die Höhe des Beitrages wird durch die Geschäftsordnung geregelt, eine Änderung des Beitrages muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
  3. Für außerordentliche Aufwendungen können Umlagen und Beiträge erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  4. Die Zahlungen des Mitgliedsbeitrages und aller Nebenkosten, sowie die Pacht und andere Abgaben für die Parzelle, haben bis zum 15. Dezember für das Folgejahr im Voraus zu erfolgen Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Geschäftsordnung verwiesen.

§  7  Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Der erweiterte Vorstand
    3. Der geschäftsführende Vorstand ("Vorstand")

§  8  Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist an die Parzelle gebunden. Pro Parzelle hat nur ein aktives Mitglied ein Stimmrecht, jedes weitere Mitglied ist ein passives Mitglied ohne Stimmrecht. Erscheinen zu einer Mitgliederversammlung mehrere Mitglieder einer Parzelle, so bestimmen sie untereinander, wer als stimmberechtigtes Mitglied für die Parzelle die Stimme abgibt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Die Einberufung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied zu senden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden; mündliche Anträge zur Versammlung bedürfen der Zustimmung der versammelten Mitglieder mit Mehrheitsbeschluss.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 25% aller Vereinsmitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung begehren. Der geschäftsführende Vorstand muss dann innerhalb von 6 Wochen diese Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte (Anliegen) einberufen.
  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über:
    1. den Geschäftsbericht
    2. den Kassenbericht
    3. den Bericht der Kassenprüfer/-innen
    4. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
    5. die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
    6. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und ggf. die Erhebung von Umlagen für die Gemeinschaftsleistungen
    7. Satzungsänderungen
    8. die Erledigung eingegangener Anträge
    9. die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer/-innen und der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes unter Beachtung der Wahl- und Geschäftsordnung
    10. die Begründung von Rechtsgeschäften nach Maßgabe der Geschäftsordnung   
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n bzw. bei seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertreter/-in des Vereins geleitet. Sollten beide verhindert sein, so übernimmt ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands die Leitung.
  8. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsmäßiger Einladung beschlussfähig, wenn mindestens von der Hälfte der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen durch Handheben/Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, kann aber auf Antrag nochmals als geheime Abstimmung durchgeführt werden, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt. Abstimmungen über die Änderung der Satzung sind nur zulässig, sofern die beabsichtigten Änderungen in der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind und für die Beschlussfassung drei Viertel der Mitglieder zur Versammlung anwesend sind  - und davon eine Zweidrittel-Mehrheit für die Änderung votiert.
  9. Erscheinen zu einer satzungsmässig einberufenen Mitgliederversammlung von weniger als der Hälfte der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder. so ist der Termin zur Durchführung einer neuen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben und danach ist die Mitgliederversammlung zu schliessen. Die Einladung zu der erneuten Mitgliederversammlung muss diesen Grund besonders hervorheben. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so ist diese Versammlung dennoch beschlussfähig.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden muss. Weiterhin müssen der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in das Protokoll unterzeichnen und die Anwesenheitsliste muss dem Protokoll beigefügt werden.

§  9  Der erweiterte Vorstand
  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:      
    1. der geschäftsführende Vorstand
    2. der/die Leiter/in des Festausschusses
    3. der/die Leiter/in der Gemeinschaftsarbeit
    4. der/die Leiter/in der Antrags- und Mandatsprüfungskommission
  2. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, insbesondere der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer, der für die Buchhaltung zuständig ist.
  3. Er tritt in der Regel zwei Mal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung in Abstimmung mit diesem  vom Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
  4. Der erweiterte Vorstand kann alleine keine Änderungen in der Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen/ einzuberufen.
  6. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
    1. die Kontrolle der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes
    2. die Bestätigung der durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Termine und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
    3. die Überprüfung der Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr.
    4. die Aussprache über die Bestätigung des durch den geschäftsführenden Vorstand eingebrachten Finanzplanes.
    5. Prüfung der Tätigkeit des Festausschusses
  8. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen, die in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstanden sind, werden erstattet.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand ("Vorstand")
  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für die Dauer von 4 Jahren, nach der vorliegenden Wahlordnung, gewählt.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/-er Kassierer/in und einem/-er Schriftführer/in und ggf. aus weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Sofern der Vorstand diese 3 Personen nicht mehr aufgrund eines Ausscheidens/Rücktritts umfasst, sind innerhalb von 8 Wochen Neuwahlen bzw. Nachwahlen durchzuführen.
  3. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch die/den Vorsitzende/n allein oder bei Verhinderung durch den/die eventuell gewählte/n stellvertretende/n Vorsitzenden allein vertreten. Sollten die Vorgenannten beide verhindert sein, so vertreten zwei weitere Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam.
  4. Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Zahlungsanweisungen bedürfen 2 Unterschriften von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, eine davon muss vom Kassierer oder von der Kassiererin sein.
  6. Der/die Vorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, laden zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein und leiten diese.
  7. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte, die durch die Geschäftsordnung geregelt werden
    2. die Einberufung der Sitzung des erweiterten Vorstandes
    3. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    4. die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
    5. die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
    6. die Aufstellung eines Finanzplanes
    7. die Einbringung von Vorschlägen über die Erhöhung/Senkung von Beiträgen und Umlagen
    8. Prüfung von Kostenvoranschlägen vom Festausschuss für Veranstaltungen
    9. Ernennung von Mitgliedern für den erweiterten Vorstand, bei Bedarf durch Ausscheiden von Mitgliedern
  8. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Zuständigen Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die entsprechende Satzungsänderung zu informieren.
  9. Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes wird in der Regel ehrenamtlich ausgeführt. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes können pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Diese sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Höhe der Aufwandsentschädigung insgesamt wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11 Kassenprüfer
  1. Es sind 3 Kassenprüfer/innen zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer/innen überwachen die Kassen- und Kontoführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem geschäftsführenden Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
  3. Über jede Überprüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes als Gast ohne Stimmberechtigung teilzunehmen.

§ 12 Aufwandsentschädigungen
  1. Aufwandsentschädigungen bzw. Entgeltzahlungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist immer das Kalenderjahr.

§ 14 Wahlen und Amtsdauer
  1. Wahlen werden auf Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der/die Vorsitzende und der/ die Stellvertreter/in werden in geheimer Wahl ermittelt, die anderen Vorstandsmitglieder und der erweiterte Vorstand können einzeln in offener Abstimmung gewählt werden. Die gleichen Festlegungen gelten für die Wahl der Kassenprüfer/innen und der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes. Sofern von mehr als einem Wahlberechtigten geheime Wahl für einzelne Wahlgänge beantragt sind, ist entsprechend zu verfahren.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, die Kassenprüfer/innen und die Delegierten werden auf die Dauer von 4 Jahren (Legislaturperiode) durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Sollte ein Mitglied vorzeitig ausscheiden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die nicht besetzte Funktion für die restliche Legislaturperiode durchzuführen.
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, und die Kassenprüfer/innen sowie die Delegierten können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
  5. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleiben der geschäftsführende und erweiterte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, maximal bis 6 Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder jeder Parzelle zu erfolgen. Es müssen von mehr als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend sein und dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder zustimmen. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigen Mitglieder der Parzellen, so ist der Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung nochmals mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von 6 Wochen einzuberufen und bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schliessen. Die Einladung zu der erneuten außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Hinweis auf den Grund der Wiederholung enthalten und muss wiederum schriftlich erfolgen. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so ist diese Mitgliederversammlung dann dennoch beschlussfähig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an der Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser übergibt das Protokoll über die Auflösung sowie vorhandener Schriftgut (Kassenbücher usw.) des Vereins an den zuständigen Bezirksverband der Kleingärtner zur Aufbewahrung.
             
§ 16 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.02.2018 beschlossen.

Für Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1. Satz 4. BGB und vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl zu unterschreiben ist.

Berlin, den 12.02.2018

Kleingartenanlage "AN DER KLEINBAHN" e.V.
Zurück zum Seiteninhalt