Wahlordnung - Kleingartenanlage "An der Kleinbahn" e.V.

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Wahlordnung

Satzung + Co


Wahlordnung
zur Regelung des Verfahrens bei Vorstandswahlen
des Vereins Kleingartenanlage "An der Kleinbahn" e.V.
Diese Wahlordnung gehört zum Unterpachtvertrag.
§1
Zur Durchführung der Wahlen wird vom Vereinsvorstand ein Wahlvorstand berufen, der sich aus einer ungraden Zahl von Mitgliedern des Vereins, mindestens drei, zusammensetzt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen von der Jahreshauptversammlung durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Wahlkandidaten dürfen dem Wahlvorstand nicht angehören.
§2
Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin. Der Wahlvorsteher/die Wahlvorsteherin leitet die Wahlen, bis der gesamte Vereinsvorstand, die Antrags- und Mandatsprüfungskommision, die Fachberater/innen, die Kassenprüfer/innen sowie die vier Delegierten gewählt sind.
§3
Wahlberechtigt sind die Unterpächter/innen eines Kleingartens der Kleingartenanlage "An der Kleinbahn"e.V.(Mitglieder des Vereins).
Pro Kleingarten wird eine Stimmkarte ausgegeben, es darf also nur eine Stimme abgegeben werden.
§4
Der Wahlvorstand prüft, ob zur Jahreshauptversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Er stellt vor Eröffnung des Wahlvor- ganges die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anhand der Anwesendheitsliste fest. Die Anwesendheitsliste ist bis zum Beginn der Wahlen auf dem Laufenden zu halten und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen.
Jeder Kleingarten ist nur mit einer Stimme bei den Wahlen vertreten.
§5
Wählbar sind alle Unterpächter/innen der Kleingartenanlage "An der Kleinbahn"e.V. (Mitglieder des Vereins). Bei Abwesenheit des/der bzw. eines/einer Kandidaten/Kandidatin/nen muss das Einverständnis zum Wahlgang (Kandidatur und Wahlannahme) schriftlich dem Wahlvorstand vorliegen.
§6
Wahlvorschläge können nur dem Wahlvorstand schriftlich oder mündlich bis zur Eröffnung des jeweiligen Wahlganges durch die Mandatsprüfungskommision gemacht werden bzw. während der Jahreshauptversammlung dem Wahlvorstand von den anwesenden Mitgliedern genannt werden.
§7
Der Kleingartenvorstand setzt sich aus
1.   dem/der 1. Vorsitzenden
2.   dem/der 2. Vorsitzenden  (Stellvertreter/in)
3.   dem/der 1. Kassierer/in
4.   dem/der 2. Kassierer/in
5.   dem/der Schriftführer/in
zusammen und ist in dieser Reihenfolge zu wählen. Die Wahl des/der ersten und zweiten Vorsitzenden ist immer in geheimer Wahl durchzuführen. Die Kassie-rer/innen, der/die Schriftführer/in, die Fachberater/innen, die Kassenprüfer/innen, die Antrags- und Mandatsprüfungskommision sowie die Delegierten können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern mehr als eine/ein Wahlberechtigte/r gegen die offene Wahl ist, muss für die beanstandeten Wahlgänge eine geheime Wahl durchgeführt werden. Es ist der Paragraf 10 der Satzung zu beachten, danach sind mindestens 3 Personen (Vorstand, Kassierer und Schriftführer) in den Vorstand zu wählen.
§8
Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
§9
Für die geheime Wahl trifft der Wahlvorstand Vorkehrungen, dass die Wähler/innen den vom Wahlvorstand ausgegebenen Stimmzettel kennzeichnen und in ein als Wahlurne geeignetes Behältnis werfen können.
§10
Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Die Ergebnisse werden in einem Wahlprotokoll festgehalten. Das Wahlprotokoll ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben und dem Kleingartenvorstand ggfs. mit den Stimmzetteln zur Aufbewahrung zu übergeben.
§11
Gewählte Funktionsträger/innen, die zwischen den Jahreshauptversammlungen ausscheiden, können durch vom Kleingartenvorstand berufene Unterpächter/innen ersetzt werden und sind bis zur nächstmöglichen Neuwahl gleichgestellt.





Diese überarbeitete Fassung der Wahlordnung vom Februar 1991
wird zur  Jahreshauptversammlung 2010 aktiv.




Überarbeitung: Wolfgang Peglow im September 1998 ,2007, sowie im September 2009

Kleingartenanlage "AN DER KLEINBAHN" e.V.
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